AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wiesemann IT Systemhaus GmbH & Co. KG


 § 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.

Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des 

Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder 

von unseren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den 

Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen 

werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 

BGB. 


§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und 

Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor 

ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche 

Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(4) Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung.


§ 3 Leistungserbringung

(1) Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir erbringen 

die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

(2) Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgaben-erfüllung, soweit 

vertraglich vereinbart, nach Vorgaben des Kunden geplant.

(3) Wir entscheiden, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behalten uns den Austausch jederzeit vor. Wir 

können auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.


§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Preise in bar zu entrichten.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am 

Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) 

zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, 

unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts 

insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Rangregelung, Austauschverhältnis

(1) Bei der Auslegung eines Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge:

a) Der Vertrag nebst Anlagen,

b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

d) die Regelungen des BGB und HGB,

e) weitere gesetzliche Regelungen. Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgaben-stellungen beschränken 

die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten 

Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die 

jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die Jüngere 

Vorrang vor der älteren.

(2) Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschafts-rechtliche Verbindung 

zwischen uns und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet.


§ 6 Lieferzeit

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der 

Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir 

berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu 

verlangen. Weitergehende Ansprüche

bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer 

zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft 

im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen 

Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt geltend 

machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu 

vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer 

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, 

soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen 

Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, 

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 7 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht 

zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der 

Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversich-erung eindecken; die 

insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 8 Nutzungsrecht, Dokumentation

(1) Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standard-software wird dem 

Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung 

überlassen.

(2) Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungs-rechte ergeben sich 

aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen 

Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht

ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der 

Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. 

Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere

Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des 

Herkunftsnachweises ist unzulässig.

(3) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch 

diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die 

Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der 

Anwender die Beweislast.

(4) Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in 

diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen 

Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu 

sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.

(6) Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung 

(Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen 

Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die lnstallationsanleitung können dem Kunden nach 

unserer Wahl elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar 

ist.

(7) Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. 

Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.


§ 9 Leistungs- und Funktionsumfang

(1) Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene 

Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der 

Bedienungsanleitung.

(2) Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen.


§ 10 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle mit der 

Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er wird uns insbesondere die notwendigen 

Informationen zur Verfügung stellen und bei

Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass 

fachkundiges Personal zu unserer Unterstützung zur Verfügung steht.

(2) Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für eine Ausfuhr der 

gelieferten Hard- und Software verantwortlich.

(3) Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu 

sorgen, dass die

bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.

(5) Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich.


§ 11 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten 

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Der Kunde wird einen Mangel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die 

Mangelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Anzugeben sind 

insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie 

die Auswirkungen des Mangels.

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer 

Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der 

Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, 

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch 

erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu 

verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz-ansprüche geltend 

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer 

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für die Fälle der schuldhaften Verletzung des Lebens, 

des Körpers oder der Gesundheit durch uns sowie unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht 

verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise 

eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren-übergang. Die 

Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(11) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an uns für die Zeit bis zum Rücktritts-zeitpunkt ein 

angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen 

Abschreibung.


§ 12 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die 

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatz ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer 

Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im 

Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, 

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 13 Weitere Dienstleistungen

(1) Wir führen weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden.

(2) Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste.


§ 14 Geheimhaltung

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit 

Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

(2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per 

eMail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche 

geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine 

Verschlüsselung vereinbart worden ist.


§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag 

vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung 

berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme 

der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich 

erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach

Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des 

Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf 

eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern 

Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig 

durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu 

benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns 

die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde 

für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns 

jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer 

Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen

seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach 

Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der 

Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir 

verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen 

aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so 

können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, 

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern 

(Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird 

die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum 

an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den 

anderen verar-beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende 

Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben 

wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, 

einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die 

Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass 

der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum 

oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als 

der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die 

Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch 

berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger 

Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder 

Vereinbarungen nicht berührt.


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